Ahrtalflut: Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren unzulässig
Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 19. Mai 2026 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Eltern einer bei der Ahrtalflut in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 getöteten jungen Frau als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller sind die Eltern einer in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 bei der Ahrtalflut getöteten jungen Frau. Bei den Beschuldigten handelt es sich um den zu diesem Zeitpunkt amtierenden Landrat des Landkreises Bad Neuenahr-Ahrweiler und den damaligen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur, der faktisch die technische Einsatzleitung während der Ereignisse innehatte. Die Antragsteller werfen den Beschuldigten fahrlässige Tötung durch Unterlassen vor (§§ 222, 13 StGB).
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hatte nach umfangreichen Ermittlungen mit Verfügungen vom 17. April 2024 den von ihr geführten Ermittlungskomplex wegen möglicher strafrechtlich relevanter Versäumnisse bei der Bewältigung der Ahrtalflut eingestellt. Die hiergegen erhobenen Beschwerden hatte die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mit Verfügungen vom 15. Oktober 2025 zurückgewiesen (siehe Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 27. Oktober 2025). Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsantrag) der Antragsteller hat das Oberlandesgericht Koblenz nunmehr mit Beschluss vom 19. Mai 2026 als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat der 6. Strafsenat ausgeführt, dass der Antrag den formellen Anforderungen, die an einen solchen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen sind, nicht genüge. Zwar seien die Antragsteller als Eltern einer bei der Ahrtalflut Verstorbenen berechtigt, ein Klageerzwingungsverfahren zu betreiben. Jedoch genüge die von ihrem Bevollmächtigten am 27. November 2025 eingereichte Antragsschrift nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.
Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen des Senats ist die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach die Antragsschrift die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben muss. Hierzu gehöre eine aus sich heraus verständliche, in Einzelheiten reichende und prüfbare Sachverhaltsdarstellung, aus der sich – deren Richtigkeit und Beweisbarkeit unterstellt – ein Anfangsverdacht für eine Straftat entnehmen ließe. Die Antragsschrift müsse dabei den aus Sicht der Antragsteller entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst so darstellen, dass die Schlüssigkeit des Antrags geprüft werden könne. Das Oberlandesgericht dürfe dabei nicht darauf verwiesen werden, sich die maßgeblichen Tatsachen erst aus den Ermittlungsakten oder anderen Unterlagen zusammenzusuchen.
Diesen Anforderungen genüge die Antragsschrift vom 27. November 2025 trotz ihres großen Umfangs von 4.208 Seiten nicht. Die Antragsschrift enthalte auf insgesamt 4.156 Seiten – abgesehen von wenigen eigenen Ausführungen – lediglich ausgewählte Inhalte aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, die einkopiert worden seien. Eine solche bloße Übernahme von Akteninhalten ersetze jedoch keine eigenständige Sachverhaltsdarstellung. Aus den Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, von welchem für den konkreten Fall der Verstorbenen maßgeblichen Sachverhalt die Antragsteller ausgingen. Auch auf den verbleibenden 52 Seiten der Antragsschrift fehle es an einer in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung. Die Darstellung sei vielmehr fragmentiert; insbesondere fehlten im gesamten Antrag Ausführungen zu den seinerzeitigen Abläufen, den Wetterprognosen, den unterschiedlichen Pegelwerten, den Warnmeldungen und Verhaltensempfehlungen sowie den Flutgeschehnissen und ihren Ursachen. Etwaige Ausführungen hierzu seien nur pauschal gehalten und stünden im Zusammenhang mit daraus gezogenen Schlüssen der Antragsteller. Dass sich detailliertere Erkenntnisse möglicherweise aus einkopierten Akteninhalten ergeben könnten, genüge den gesetzlichen Anforderungen hingegen nicht.
Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Die Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bleibt hiervon unberührt.
Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: 6 Ws 788/25
Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz: 4 Zs 295/24
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Koblenz: 2030 Js 44662/21
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:
Aus der Strafprozessordnung (StPO)
§ 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
(1) …
(2) …
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. …
Aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
§ 13 Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) …
§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

