Erhöhte Hundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde rechtmäßig
Pressemitteilung Nr. 28/2025
Die Kläger sind Halter von zwei bzw. drei Hunden in einer Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Zell (Mosel). Von der für die Ortsgemeinde handelnden Verbandsgemeindeverwaltung wurden sie auf Grundlage der Hundesteuersatzung sowie den entsprechenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde zu Hundesteuer für das Jahr 2024 herangezogen.
In den Satzungen hat die Ortsgemeinde für den ersten Hund einen Betrag von 50,-- € vorgesehen; für Zweithunde beträgt die jährliche Steuer 400,-- € und für jeden weiteren Hund 600,-- €. Für das Vorjahr sahen die Satzungsregelungen für Zweithunde noch einen Steuersatz in Höhe von 120,-- € und für weitere Hunde in Höhe von 350,-- € vor.

