Eilantrag gegen Widerruf einer Erlaubnis für Reitbetrieb nach Verurteilung wegen Tierquälerei bleibt ohne Erfolg
Pressemitteilung Nr. 22/2025
Der Eilrechtsschutzantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren auf Grundlage einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis einen Reitbetrieb in der Vulkaneifel. Nach mehreren Meldungen Dritter beim Veterinäramt des Landkreises über gewaltsame Trainingsmethoden des Antragstellers – insbesondere das Einschlagen auf die Pferde und das Anwenden der Hyperflexion bzw. Rollkur – samt Vorlage von Bild- und Videomaterial stellte die zuständige Amtstierärztin fest, dass es sich dabei um tierschutzwidrige Methoden handele.

Zudem wurde der Antragsteller im Frühjahr 2025 durch das Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht stellte hierzu in den Urteilsgründen fest, der Antragsteller habe in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen. In einem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei.  Daraufhin widerrief der Landkreis Vulkaneifel die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes, mit der Begründung, dass dem Antragsteller die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehle. 

Seinen hiergegen gestellten Eilrechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als rechtmäßig. Die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes setzten u.a. voraus, dass die verantwortliche Person zuverlässig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr. Insbesondere die vom Landgericht Trier festgestellten Verstöße sowie die amtstierärztlichen Feststellungen zeigten, dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe. Angesichts dessen biete der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen würden (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2025 des Verwaltungsgerichts Trier). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus:

Der umfassende Erlaubniswiderruf sei nicht unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller der Ansicht sei, auch ein Teilwiderruf der Erlaubnis – der sich nur auf das Training mit Pferden und das Reiten der Pferde beziehe, nicht jedoch auf die Versorgung und Betreuung von Einstellerpferden – sei als mildere Maßnahme heranzuziehen, da ein vollständiger Widerruf nicht erforderlich sei, teile das Gericht diese Einschätzung nicht. Denn auch der Weiterbetrieb der Pferdebetreuung von Einstellerpferden setze aufgrund der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht dieses Betriebs die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. An dieser fehle es jedoch für den gesamten Betrieb. Die Annahme der den gesamten Pferdebetrieb umfassenden Unzuverlässigkeit gelte unabhängig davon, dass der Antragsteller die Missachtung des Wohls der Pferde bisher allein im Rahmen des Trainings gezeigt habe. Denn dieses Verhalten manifestiere, dass er – trotz entsprechender Verwarnungen im Vorfeld – nicht bereit gewesen sei, dem Wohl der Tiere vor seinem Trainingsziel Vorrang einzuräumen. Eine weiterhin bestehende Uneinsichtigkeit zeige sich zudem in seinen Einlassungen im Rahmen des Strafverfahrens, wonach das ihm vorgeworfene Verhalten eine „geeignete, erforderliche und angemessene Trainingsmethode“ sei, der Mensch seine Autorität gegenüber dem Pferd klarstellen müsse und er seine früheren Taten zwar bedauere, jedoch ein bestimmtes Verhalten, z.B. das Steigen des Pferdes, entsprechend ausgetrieben werden müsse. In diesen Einlassungen und dem gezeigten Verhalten sei die generelle Einstellung des Antragstellers erkennbar, seine eigenen „Methoden“ unter Missachtung der Tierschutzvorschiften über das Tierwohl zu stellen. Dabei sei auch im Bereich der Pferdehaltung – außerhalb des Trainings und Reitens – zu erwarten, dass es zu Situationen komme, in denen das Pferd nicht gehorche (Verbringen auf die Koppel, Herausführen aus der Box) und der Antragsteller erneut Zuwiderhandlungen begehe, um dem Pferd dieses Verhalten „auszutreiben“, da von einer tierschutzwidrigen Einstellung insgesamt auszugehen sei. 

Beschluss vom 11. November 2025, Aktenzeichen: 7 B 11363/25.OVG