Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen in Unkel rechtmäßig
Pressemitteilung Nr. 11/2025
Die Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen in Unkel für das Jahr 2020 beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 21. April 2023 zu wiederkehrenden Beiträgen für das Jahr 2020 in Höhe von 62,05 € herangezogen. Der Bescheid ist auf die Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen der Stadt Unkel vom 27. Oktober 2020 gestützt, welche die Unterteilung des Stadtgebiets in die drei Abrechnungseinheiten Stadtbereich, Heister und Scheuren vorsieht. In der Begründung zur Bildung der Abrechnungseinheiten ging die Beklagte auf die trennende Wirkung der Bundesstraße 42 – B 42 –, die Möglichkeiten sie zu queren, und die Verkehrsflüsse zwischen den gebildeten Abrechnungseinheiten ein. Der Stadtrat der Beklagten hat im Jahr 2024 eine neue Ausbaubeitragssatzung beschlossen, welche das Stadtgebiet in einer Abrechnungseinheit zusammenfasst. Diese Satzung ist noch nicht in Kraft.