Pressemitteilung Nr. 21/2025
Die Klage zweier Anwohner gegen die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs (sogenannte Spielstraße) in der Januarius-Zick-Straße in Trier bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.Die Januarius-Zick-Straße ist eine U-förmige Straße mit mehreren Seitenarmen, die an beiden Enden in die Straße Am Trimmelter Hof einmündet. Im November 2020 ordnete die Stadt Trier für einen dieser Seitenarme, einer Stichstraße mit Wendemöglichkeit, die Anbringung von Verkehrszeichen zur Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs an, die im Juni 2021 erfolgte. Nachdem sich zwei Anwohner, deren Eckgrundstück an die betroffene Stichstraße angrenzt, hiergegen zunächst erfolglos mit Widerspruch zur Wehr gesetzt hatten, erhoben sie Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die verkehrsrechtliche Anordnung aufzuheben. Zur Begründung führten sie unter anderem an, es sei mit erheblichen Lärmbelästigungen von spielenden Kindern zu rechnen, was den nachbarlichen Wohnfrieden störe und ihre Gesundheit beeinträchtige.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Kläger seien durch die Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, da sie weder ihre allgemeine Handlungsfreiheit noch ihren Anliegergebrauch beeinträchtige. Sie könnten sich auch nicht auf eine mögliche Gesundheitsverletzung durch den von spielenden Kindern verursachten Dauerlärm berufen. Insofern lasse sich schon nicht feststellen, dass es seit der Verkehrsberuhigung vor etwa vier Jahren zu erhöhtem Kinderspiellärm gekommen sei. Darüber hinaus stelle Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Landesimmissionsschutzgesetzes dar und sei als sozialadäquat in der Regel zumutbar. Das Vorliegen einer Ausnahmesituation sei im hier vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich, zumal der betroffene Straßenabschnitt nicht der einzige verkehrsberuhigte Bereich in der Januarius-Zick-Straße sei.  (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 6/2025). 

Den gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, die Kläger seien durch die Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs in der an ihr Eckgrundstück angrenzenden Stichstraße nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrem Anliegergebrauch verletzt, hätten sie mit ihrer Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Gleiches gelte für die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach es nicht erkennbar sei, dass es nach der Anbringung der Verkehrszeichen zu häufigerem oder lauterem Kinderspiellärm gekommen sei. Unabhängig davon teile das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass Kinderlärm nach der Wertung des Landesimmissionsschutzgesetzes grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung darstelle und als sozialadäquat in der Regel zumutbar sei, so dass die Kläger nicht durch einen – von ihnen befürchteten – Dauerlärm durch spielende Kinder in ihren subjektiven Rechten verletzt seien. Auch im Zulassungsverfahren sei von den Klägern nicht vorgetragen worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausnahmesituation vorliegen sollte, die dieser Grundsatzwertung des Gesetzgebers entgegenstehen könnte.

Beschluss vom 4. November 2025, Aktenzeichen: 7 A 10802/25.OVG