Eilantrag gegen die beabsichtigte Ernennung des Wahlsiegers der Wahl zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde Puderbach bleibt erfolglos
Pressemitteilung Nr. 25/2025
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einen Eilantrag abgelehnt, der gegen die beabsichtigte beamtenrechtliche Ernennung des erfolgreichen Bewerbers um das Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Puderbach unter Berufung in ein Beamtenverhältnis als Kommunaler Wahlbeamter auf Zeit gerichtet ist.
Der Antragsteller ist Einwohner der Verbandsgemeinde Puderbach und nahm als Wähler an der Wahl sowie der Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde im April 2025 teil. Im Nachgang der Wahl erhob er Wahlbeschwerde, die er damit begründete, kommunale Mandatsträger hätten im Vorfeld der Wahlen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Die Wahlbeschwerde blieb ohne Erfolg; eine gegen die ablehnende Entscheidung der Aufsichtsbehörde gerichtete Klage ist beim Verwaltungsgericht Koblenz anhängig.
Mit seinem Eilantrag wollte der Antragsteller mit Blick auf das noch anhängige Wahlprüfungsverfahren die für den 18. Dezember 2025 beabsichtigte beamtenrechtliche Ernennung des gewählten Bewerbers verhindern. Hiermit blieb er ohne Erfolg.
Sein Antrag sei bereits unzulässig, so die Koblenzer Richter. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Er könne sein aktives Wahlrecht zwar im Verfahren zur Wahlprüfung durchsetzen. Das Wahlrecht vermittle ihm jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht, sich gegen die Ernennung des gewählten Bewerbers als beamtenrechtliche Folge der angefochtenen Wahl zur Wehr zu setzen. Denn für den Fall der unanfechtbaren Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren sei die Ernennung des in dieser Wahl erfolgreichen Bewerbers rückwirkend nichtig. Bis zu einer solchen Feststellung der Unwirksamkeit sei jedoch von der Wirksamkeit der Wahl und damit auch von der Ernennungsreife des gewählten Bewerbers auszugehen. Ein etwaiger Amtsbonus des gewählten Bewerbers sei als reiner Rechtsreflex ohne dienstrechtliche Relevanz.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 8. Dezember 2025, 5 L 1316/25.KO)


