Erfolgloser Eilantrag gegen die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage in Koblenz
 Pressemitteilung Nr. 21/2025
Ein privater Grundstückseigentümer scheiterte mit seinem beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellten Eilantrag gegen die Baugenehmigung für das Bauprojekt „Maiblick Living“.

Die Beigeladene beabsichtigt, zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 21 Wohneinheiten nebst zweigeschossiger Tiefgarage in Koblenz zu errichten. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39 „Oberer Moselweißer Hang“. Die Stadt Koblenz genehmigte das Vorhaben. Bereits zuvor hatte sie im Rahmen von Bauvorbescheiden eine Befreiungsentscheidung betreffend die Form des Daches als Satteldach, die Vollgeschosse sowie die Baugrenzen wegen der geplanten Balkone getroffen. Ein Grundstückseigentümer erhob gegen die Baugenehmigung Widerspruch und beantragte zusätzlich beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er berief sich darauf, das Vorhaben verstoße gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans sowie das Rücksichtnahmegebot.

Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Nach der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung, so die Koblenzer Richter, habe die Vollziehung der Baugenehmigung Vorrang vor den Interessen des Antragstellers. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung sei derzeit offen, ob der Antragsteller mit seinem Widerspruch gegen die Baugenehmigung durchdringen werde. Zunächst sei nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplanes verstoße. Soweit die Antragsgegnerin entsprechende Befreiungen erteilt habe, seien die Festsetzungen nicht darauf ausgelegt, individuelle Interessen zu schützen, sondern sollten ausgehend von den Satzungsunterlagen nach der planerischen Konzeption ein einheitliches Landschafts- und Ortsbild sicherstellen. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht gegeben, zumal ein wesentlicher Teil des Baukörpers des Vorhabens bereits seit Jahrzehnten bestehe.

Allerdings überschreite die mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassene Bebauung zumindest in Teilbereichen – hinsichtlich der zu überbauenden Grundfläche – das Vorhaben, das Gegenstand der Befreiungsentscheidung gewesen sei. Sei aber bezogen auf das Vorhaben überhaupt keine Befreiungsentscheidung getroffen worden, so sei die Frage, ob die Baugenehmigung wegen einer insoweit fehlenden Würdigung der nachbarlichen Interessen rechtswidrig sei, wegen der hierzu im Detail unterschiedlichen Ansätze in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung offen. Dies bedürfe einer abschließenden Bewertung im Hauptsacheverfahren.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Bauherr nach Erhalt der Genehmigung bauen dürfe. Sollte sich die Baugenehmigung wegen einer fehlenden Würdigung nachbarlicher Interessen als rechtswidrig erweisen, liege darin nicht zugleich eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten. Eine Verletzung in dessen materiellen Rechten (insbesondere dem Rücksichtnahmegebot) sei vielmehr nicht gegeben. Einzustellen sei ferner, dass die Antragsgegnerin jederzeit erneut über die notwendige Befreiung befinden und ein vorübergehender Baustopp erhebliche negative Folgen für die Bauherrin haben könne. Von daher falle die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21. Oktober 2025, 1 L 909/25.KO)

Die Entscheidung 1 L 909/25.KO kann hier abgerufen werden.