Pressemitteilung Nr. 29/2026
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines „Auto-Posers“ gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis abgelehnt.
Im Mai 2026 entzog der Antragsgegner dem 2003 geborenen Antragsteller die Fahrerlaubnis, da dieser ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte. Dieses hatte der Antragsgegner im Januar 2026 wegen wiederholter Verkehrsverstöße des Antragstellers angeordnet. Er war in der Vergangenheit mehrmals durch „Auto-Posing“ in der Koblenzer Innenstadt aufgefallen. Der Antragsteller hatte wiederholt mit von ihm gemieteten Kraftfahrzeugen auf kurzen Strecken so stark beschleunigt, dass erheblicher Lärm entstand. Zusätzlich spielte er überlaut Musik ab und beging innerorts einen Geschwindigkeitsverstoß. Bei polizeilichen Verkehrskontrollen zeigte er sich stets uneinsichtig.
Gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis erhob der Antragsteller Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag.
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsgegner habe den Antragsteller zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, so die Koblenzer Richter. Auf die Nichteignung des Antragstellers dürfe geschlossen werden, weil er das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe. Der Antragsgegner sei aufgrund der wiederholten Verstöße des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften befugt gewesen, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Dem habe auch nicht der grundsätzliche Vorrang des Fahreignungs-Bewertungssystems entgegengestanden, da der Antragsgegner berechtigterweise davon habe ausgehen dürfen, dass eine frühzeitige Klärung der Fahreignung erforderlich sei. Offensichtlich ordne der Antragsteller seinem Bedürfnis, Aufmerksamkeit zu erregen, die Regeln des Straßenverkehrs und die Belange der sonstigen Verkehrsteilnehmer und der Öffentlichkeit unter. Insgesamt zeige das Verhalten des Antragstellers die Neigung, in für „Auto-Poser“ typischer Weise den eigenen übersteigerten Geltungsdrang über das geltende Recht zu stellen. Das durch „Auto-Posing“ im öffentlichen Verkehrsraum erkennbare charakterliche Defizit gebe im Fall des Antragstellers Anlass für die umgehende weitere Aufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2026, 4 L 948/26.KO)

