Pressemitteilung Nr. 8/2026
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Klagen mehrerer Pflegefachkräfte gegen die Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag zur Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 stattgegeben.

Die Kläger, die allesamt Pflichtmitglieder der Beklagten sind, hatten gegen den jeweiligen Beitragsbescheid für das Jahr 2025 Widerspruch erhoben und die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung geltend gemacht.

Die hiergegen nach Zurückweisung der Widersprüche gerichteten Klagen hatten Erfolg. Die Heranziehung der Kläger zu einem Beitrag für das Jahr 2025 sei der Höhe nach rechtswidrig, so die Koblenzer Richter.

Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Beklagte in ihre Beitragskalkulation nicht alle ihr kraft Gesetzes angehörenden Mitglieder eingestellt habe. Die diesbezügliche Schätzung der Beklagten sei fehlerhaft, da sie den in die Beitragskalkulation zwingend einzubeziehenden Kreis ihrer „atypischen“ Mitglieder – also solcher Pflegefachkräfte, die ihren Beruf nicht im „originär“ pflegerischen Bereich ausübten – völlig unberücksichtigt gelassen habe. So habe sie beispielsweise keine Erhebung in Arztpraxen durchgeführt. Es sei davon auszugehen, dass die Mitgliederzahl der Beklagten unter Einbeziehung dieser „atypischen“ Kammermitglieder deutlich höher ausfallen dürfte als bislang von ihr angenommen. Im Ergebnis ziehe die Beklagte ausschließlich die bei ihr registrierten Mitglieder zu Beiträgen heran; dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz und Art. 17 Verfassung für Rheinland-Pfalz.

Zum anderen sei die Beitragsfestsetzung rechtswidrig, weil die Feststellung des Mittelbedarfs der Beklagten für das Jahr 2025 fehlerhaft sei. Sie habe im Jahr 2025 unter anderem Rücklagen in zu großem Umfang vorgehalten. Grundsätzlich sei der Beklagten die Bildung von Vermögen verboten; von der im Landesrecht hierzu vorgesehenen Ausnahme habe sie im Jahr 2025 keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen nur soweit durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, als sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stünden. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte keine überhöhten Rücklagen bilden dürfe.

Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihren Ergebnisvortrag aus dem Jahr 2023 in den Haushaltsplan für das Jahr 2025 einzustellen, was allerdings nur mit einem Teilbetrag geschehen sei. Hätte die Beklagte demgegenüber auch den weiteren unverplanten Ergebnisvortrag im Jahr 2025 in Ansatz gebracht, hätte sich eine spürbar niedrigere Beitragslast für die Kammermitglieder ergeben. Die für das Jahr 2025 beschlossene Beitragserhöhung um 18 % sei vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 3. März 2026, 5 K 374/25.KO, 5 K 472/25.KO, 5 K 513/25.KO, 5 K 686/25.KO)

Die Entscheidung 5 K 374/25.KO kann hier abgerufen werden.
Die Entscheidung 5 K 472/25.KO kann hier abgerufen werden.
Die Entscheidung 5 K 513/25.KO kann hier abgerufen werden.
Die Entscheidung 5 K 686/25.KO kann hier abgerufen werden.