Pressemitteilung Nr. 18/2026. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Für die geplante Errichtung und den Betrieb einer schwimmenden Kleinstwasserkraftanlage mit 55 Strömungsturbinen im Rhein steht dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der beantragten strom- und schifffahrtsrechtlichen Genehmigung zur Nutzung des Rheins zu. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die vom Kläger beantragte strom- und schifffahrtsrechtliche Genehmigung für das genannte Vorhaben lehnte die beklagte Bundesrepublik ab, weil es die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs beeinträchtige. Auf seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung der beantragten Genehmigung (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 24/2025). Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück und führte zur Begründung aus:
Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung zur Nutzung des Rheins für die geplante schwimmende Kleinstwasserkraftanlage. Diese Genehmigung könne er allerdings nicht auf Grundlage des § 31 Abs. 5 Satz 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) beanspruchen. Danach bestehe ein Anspruch auf Erteilung dieser Genehmigung, sofern die durch die beabsichtige Maßnahme zu erwartenden Beeinträchtigungen des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands der Bundeswasserstraße und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Zwar würden die Sicherheit und Leichtigkeit des Berufsschiffverkehrs durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage nicht betroffen, wenn diese – wie geplant – in einem Abstand von 30 m außerhalb der Fahrrinne installiert und mit entsprechenden Schifffahrtszeichen ordnungsgemäß kenntlich gemacht werde; gleiches gelte für die motorisierte Freizeitschifffahrt. Aber zu Lasten der nahezu ausschließlich im Fahrwasser verkehrenden nicht-motorisierten Freizeitschifffahrt (u.a. Kanus, Ruderboote) verblieben Beeinträchtigungen, die sich nicht mittels Nebenbestimmungen ausgleichen ließen. Zugunsten des Klägers ergebe sich jedoch aus § 31 Abs. 5 Satz 2 WaStrG ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Nach dieser Bestimmung dürfe die Genehmigung, wenn die Beeinträchtigung durch Bedingungen und Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden könne, gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden. Die Erteilung der beantragten Genehmigung sei aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich. Denn die Errichtung und der Betrieb der geplanten Kleinstwasserkraftanlage zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft diene (auch) dem Allgemeinwohl. Dies folge schon aus der gesetzlichen Wertung in § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG), wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – wozu auch Wasserkraft zähle – im überragenden öffentlichen Interesse lägen. Auf potenzielle Alternativstandorte müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen. Schließlich sei das der Beklagten bei der Erteilung der Genehmigung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 WaStrG eingeräumte Ermessen hier ausnahmsweise derart auf Null reduziert, dass die beantragte Genehmigung zwingend zu erteilen sei. Die anzustellende einzelfallbezogene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen der nicht-motorisierten Freizeitschifffahrt einerseits und dem öffentlichen Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien andererseits habe angesichts der Abwägungsdirektive des § 2 Satz 2 EEG, wonach die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, eindeutig zugunsten des geplanten Vorhabens auszufallen.
Eine zur Verwirklichung des Vorhabens ggf. notwendige weitere wasserrechtliche Genehmigung war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Urteil vom 15. Oktober 2026, Aktenzeichen: 1 A 11648/25.OVG

