Konkurrentenklage gegen Zuwendungen an Heilig Geist Krankenhaus in Boppard unzulässig
Pressemitteilung Nr. 2/2026

Die als Beigeladene am Verfahren beteiligte Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein gGmbH betreibt in Boppard das Heilig Geist Krankenhaus, das nach dem Landeskrankenhausplan 2019 - 2025 als Krankenhaus der Regelversorgung ausgewiesen ist. Wegen des defizitären Betriebs des Krankenhauses beabsichtigte die Beigeladene, es zu schließen. Daraufhin beauftragte der beklagte Rhein-Hunsrück-Kreis die Beigeladene mit Betrauungsakt vom 2. Oktober 2024 für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2025, am Standort Boppard insbesondere die medizinische Versorgung und Notfalldienste weiter anzubieten. Im Gegenzug sagte der Beklagte zu, in diesem Rahmen erwirtschaftete Defizite bis zu einer Höhe von 2,025 Mio. € für die Dauer der Betrauung auszugleichen.

Hiergegen wandten sich die beiden Klägerinnen, die ihrerseits Trägerinnen eines Krankenhauses im Hunsrück sind bzw. waren, zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit ihrer Klage. Sie machten geltend, in vergleichbaren finanziellen Schwierigkeiten wie das Heilig Geist Krankenhaus zu stecken. Dessen isolierte Förderung verzerre die Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes sowie des Markts für stationäre Gesundheitsdienstleistungen. Der Beklagte müsse Plankrankenhäuser gleichbehandeln. Deshalb seien der Betrauungsakt aufzuheben und weitere Ausgleichszahlungen des Beklagten zu unterlassen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Sie sei bereits unzulässig, so die Koblenzer Richter, weil die Klägerinnen nicht klagebefugt seien. Ein eigenes Recht zur Klage folge insbesondere nicht aus der Berufs- und Gewerbefreiheit des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Die Klägerinnen hätten nicht hinreichend substantiiert dargelegt, durch den gewährten Defizitausgleich in ihrer stationär-medizinischen Betätigung beeinträchtigt zu sein. Es fänden sich infolge der räumlichen Distanz zwischen dem Krankenhaus in Boppard sowie dem Krankenhaus in Trägerschaft der Klägerinnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erhebliche Marktüberschneidung. Das Heilig Geist Krankenhaus konkurriere vornehmlich mit Koblenzer Kliniken. Die Klage sei zudem unbegründet, weil Betrauungsakt sowie Defizitausgleich darauf abgezielt hätten, die Schließung des Bopparder Krankenhauses zu verhindern und die Versorgung der örtlichen Bevölkerung zu gewährleisten. Die Förderung sei dagegen nicht auf die Herbeiführung eines nachteiligen Effekts bei den Klägerinnen gerichtet gewesen. Dem Beklagten sei es vor allem um die Verhinderung der Schließung des Krankenhauses in Boppard gegangen. Deshalb sei der Gleichheitssatz auch nicht verletzt, weil er den Klägerinnen keine vergleichbare Förderung gewährt habe. Denn eine Schließung des Krankenhauses der Klägerinnen habe nicht vergleichbar konkret gedroht.

Gegen das Urteil haben die Beteiligten Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Dezember 2025, 3 K 336/25.KO)

Die Entscheidung 3 K 336/25.KO kann hier abgerufen werden.