Pressemitteilung Nr. 16/2026
Die Klage eines Unternehmers gegen die Rückforderung ausgezahlter Corona-Soforthilfen bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Mit Bescheid vom 9. April 2020 bewilligte die beklagte Investitions- und Strukturbank (im Folgenden: ISB) Rheinland-Pfalz dem Kläger eine Corona-Soforthilfe aus dem Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbstständige in Höhe von 15.000 Euro und zahlte diese auch aus. Grundlage dieser Bewilligung war eine Prognose des Klägers, der zufolge es in seinem Unternehmen coronabedingt voraussichtlich zu einem Liquiditätsengpass kommen werde. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2024 setzte die ISB die Corona-Soforthilfe sodann endgültig auf null Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. In den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten sei – entgegen der ursprünglichen Prognose – tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger gegen die Neufestsetzung und Rückforderung Klage, die das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 25. März 2026 abwies.
Den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass die im Bewilligungsbescheid vom 9. April 2020 in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften des rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministeriums den Zweck der Corona-Soforthilfen auf die Überwindung von coronabedingten Liquiditätsengpässen festlegten. Für das Vorliegen eines solchen Liquiditätsengpasses sei nach den insoweit eindeutigen Verwaltungsvorschriften die finanzielle Lage in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten maßgeblich, wie sie sich in einer Rückschau tatsächlich dargestellt habe. Die bloße Prognose zum Zeitpunkt der Antragstellung sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse sich ein Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum tatsächlich auch zeigen, da die gewährten Hilfen sonst nicht benötigt würden. Personalkosten seien nach den Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig.
Beschluss vom 13. August 2026, Aktenzeichen: 6 A 10785/26.OVG
