Nationalpark Hunsrück-Hochwald entnehmen
 Pressemitteilung Nr. 18/2026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilanträgen zweier Sprudelbetriebe gegen die Anordnung der Einstellung der Entnahme von Grundwasser im Nationalpark Hunsrück-Hochwald stattgegeben.

Die Antragstellerinnen betreiben im Bereich des Nationalparks Hunsrück-Hochwald mehrere Brunnen zur Gewinnung von Mineralwasser. Aufgrund einer Erlaubnis aus dem Jahr 2019 war ihnen befristet bis zum 31. März 2024 zunächst die Entnahme von Grundwasser aus jeweils drei Bohrungen gestattet worden. Im September 2023 beantragten die Antragstellerinnen die Verlängerung ihrer jeweiligen Erlaubnis. Aufgrund einer gesetzlichen Fiktionswirkung war die vorübergehende Fortsetzung der Grundwasserentnahme bis zur Entscheidung über ihre Anträge erlaubt.

Im April 2026 lehnte der Antragsgegner die beiden Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Wasserentnahme ab und ordnete die Einstellung der Wasserentnahme an. Die bisherige Fiktionswirkung gelte nicht mehr fort. Zur Begründung führte er aus, die Antragstellerinnen seien ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sie hätten sowohl die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als auch die Stellung eines nach dem Staatsvertrag zum Naturpark erforderlichen Befreiungsantrags abgelehnt.

Die hiergegen gerichteten Eilanträge hatten Erfolg. Die Kammer stellte dabei maßgeblich darauf ab, dass die Anordnung der Einstellung der Wasserentnahme einen eigenen Regelungsgehalt habe. Der Antragsgegner habe für die Einstellung der Wasserentnahme nicht den Sofortvollzug angeordnet; die Widersprüche der Antragstellerinnen hätten daher aufschiebende Wirkung. Es komme deshalb nicht darauf an, ob durch die Ablehnung der Erlaubniserteilung die gesetzliche Fiktionswirkung zur Fortsetzung der Wasserentnahme entfallen sei. Beteiligten, zu deren Gunsten die Fiktionswirkung eingetreten sei, müsse die Möglichkeit eröffnet sein, ihre Rechte effektiv zu wahren, so die Koblenzer Richter.

Die Eilanträge hätten mit dem auf die Möglichkeit zur weiteren Wasserentnahme gerichteten Begehren zudem auch dann Erfolg, wenn man infolge des Wegfalls der Fortgeltungsfiktion ein von Gesetzes wegen eintretendes Verbot der Wasserentnahme annehmen würde. Denn derzeit überwiege das Interesse der Antragstellerinnen daran, die Wasserentnahme vorläufig weiter fortführen zu können. Die Einstellung der Wasserentnahme gehe für sie mit erheblichen und teilweise nicht mehr rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Konsequenzen einher. Demgegenüber seien bisher keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Fortführung der Wasserentnahme nachteilige Auswirkungen auf die fraglichen Oberflächengewässer habe. Im Gegenteil deuteten von den Antragstellerinnen vorgelegte jüngere fachtechnische Stellungnahmen darauf hin, dass ein derartiger Kausalzusammenhang nicht bestehe.

Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 1. Juli 2026, 4 L 586/26.KO und 4 L 587/26.KO)

Die Entscheidung 4 L 586/26.KO kann hier abgerufen werden.
Die Entscheidung 4 L 587/26.KO kann hier abgerufen werden.