
Winterdienst durch Anwohner auf Gehwegen und Straßen
(Foto: Stadt Koblenz - Sebastian Glinski) - In den vergangenen Tagen hielt der Winter auch die Stadt Koblenz mit eisigen Temperaturen und Schneefall immer wieder fest im Griff. Aus diesem Anlass bittet der Kommunale Servicebetrieb Koblenz die Bürgerinnen und Bürger, geltende Winterdienstpflichten zu beachten. Dies dient der Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Gehwegen. Auch die Müllwerker des Kommunalen Servicebetriebs Koblenz sind auf die pflichtbewusste Erfüllung des Winterdienstes durch die Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Nur dann können sie ohne Rutschgefahr und gewohnt zügig die Abfälle der Koblenzer abholen.
Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen, haben den Gehweg entlang des Grundstücks von Schnee und Eis zu befreien und durch geeignetes Streugut begehbar zu halten. Dabei muss auch an die Gehwege an der Grundstücks-Seite/-Rückseite gedacht werden. Gestreut werden soll mit Sand, Asche oder anderem abstumpfendem Material. Salz darf nur zur Beseitigung von Eis und dann nur in geringen Mengen verwendet werden. Um Bäume nicht zu schädigen, soll im Bereich unterhalb der Baumkrone nicht gestreut werden.

Foto: Stadt Koblenz - Sebastian Glinski
Die Räum- und Streupflichten gelten für bebaute und unbebaute Grundstücke gleichermaßen, schließen also auch Garagen sowie Stellplätze mit ein. Die Winterdienstpflichten sind unabhängig von der Reinigung der Gehwege zu erfüllen. Sie gelten auch für Fußgängerüberwege vor dem Grundstück – sowohl besonders als solche gekennzeichnete als auch nicht gekennzeichnete Überwege. Ausgenommen sind Fußgängerüberwege an Straßen, die im Straßenverzeichnis den Verkehrsklassen „B“ und „C“ zugeordnet sind (Straßen mit starkem Durchgangsverkehr (B) und Straßen mit sehr starkem, ganz überwiegendem Durchgangsverkehr (C)).
Sofern kein Gehweg oder nur ein solcher in einer Breite von unter 0,50 m vorhanden ist, ist auf der Fahrbahn ein Gehstreifen von 1,50 m entlang des Grundstückes freizuhalten. In Nebenstraßen hat der Eigentümer auch die Fahrbahn bis zur Straßenmitte zu streuen.
Die Gehwege und Fußgängerüberwege müssen werktags (Montag bis Samstag) von 7.00 Uhr bis 20.30 Uhr bzw. sonn- und feiertags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.30 Uhr in einer Breite von 1,50 m geräumt und gestreut werden.


