Pressemitteilung Nr. 15/2026

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Stollen Alexandria“ im Westerwald ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der im oberen Westerwald gelegene „Stollen Alexandria“ wurde ursprünglich zu Entwässerungszwecken im Rahmen der ehemaligen Bergwerkstätigkeit angelegt. Nach Einstellung des Grubenbetriebs im Jahr 1961 wurde der Stollen mit seinem natürlichen Abflussverhalten als Wasserlieferant nutzbar gemacht und dient in dieser Form seit mehreren Jahrzehnten der öffentlichen Wasserversorgung. Nach dem Auslaufen einer früheren – zeitlich befristeten – Wasserschutzgebietsverordnung der seinerzeitigen Bezirksregierung Koblenz aus dem 1983 leitete die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Anfang 2018 ein neues Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes ein. Die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wassergewinnungsgebiet „Stollen Alexandria“ wurde am 22. April 2024 im Staatsanzeiger veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft. 

Das Oberverwaltungsgericht hat auf den Normenkontrollantrag der Ortsgemeinde Höhn, deren Gemeindefläche zu etwa 90 Prozent in den räumlichen Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets fällt, die Rechtsverordnung für unwirksam erklärt. Die Rechtsverordnung leide bereits unter formellen Fehlern: Durchgreifenden Bedenken begegne die öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Die ausgelegten Dokumente seien unvollständig gewesen, namentlich fehlten Erläuterungen des Regelungsinhalts der Rechtsverordnung, etwa durch Gutachten oder einen zusammenfassenden Bericht. Der Einzelne müsse den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen können. Weiterhin genüge die während des Verfahrens durchgeführte „Online-Konsultation“ nicht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar sei es grundsätzlich möglich gewesen, während der COVID-19-Pandemie zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren sogenannte Online-Konsultationen als Ersatz für den vor Verordnungserlass eigentlich vorgesehenen Erörterungstermin durchzuführen. Der Antragsgegner habe es indes unter anderem versäumt, die Frist zur Abgabe von Äußerungen im Rahmen der Online-Konsultation ordnungsgemäß bekannt zu machen.

Darüber hinaus verstoße die Rechtsverordnung in materieller Hinsicht gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit, da die zeichnerischen Festsetzungen in den Karten der Verordnung zu unbestimmt und unklar seien. So durchschnitten die Grenzlinien in einer Vielzahl von Fällen Wohngebäude mitten durch die Baukörper. Daher lasse sich nicht sicher erkennen, für welche Teile der betroffenen Gebäude Restriktionen der Wasserschutzgebietsverordnung bestünden. In anderen Fällen verlaufe die Linienführung quer durch die Parzellen, ohne dass Markierungspunkte existierten. In der Örtlichkeit sei der Grenzverlauf daher nicht verlässlich feststellbar. Der jeweilige Eigentümer müsse in diesen Konstellationen zur Feststellung der Rechtslage eine eigene kostspielige Vermessung veranlassen, was die dem Normgeber obliegende Pflicht zur Bestimmtheit und Normenklarheit unzulässig auf den Normadressaten abwälze.

Urteil vom 2. Juli 2026, Aktenzeichen: 1 C 10220/25.OVG