Genehmigung für Windkraftanlagen im Vogelschutzgebiet „Westerwald“ außer Vollzug gesetzt
Pressemitteilung Nr. 9/2026
Zwei Windenergieanlagen (WEA) im Vogelschutzgebiet „Westerwald“ dürfen zunächst nicht errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, eine nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigung, hatte gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlagen geklagt und geltend gemacht, die Genehmigungsbehörde habe das Vorhaben nicht ausreichend auf seine Verträglichkeit mit dem Naturschutz geprüft. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass durch die Errichtung und den Betrieb der WEA wild lebende Tiere geschützter Arten zu Schaden kämen, so etwa der Schwarzstorch, der Rotmilan sowie verschiedene Fledermausarten, Amphibien und Reptilien. Darüber hinaus seien erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets zu befürchten. Die in der Genehmigung zur Vermeidung derartiger Folgen enthaltenen Auflagen seien unzureichend.
Das Oberverwaltungsgericht hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, deren mit der Klage darüber hinausgehend beantragte vollständige Aufhebung jedoch abgelehnt.
Zur Begründung führte das Gericht aus:
Zwar seien in Bezug auf den Wespenbussard, den Mäusebussard, die Waldschnepfe sowie auch Amphibien und Reptilien keine rechtlich relevanten Beeinträchtigungen durch die WEA zu erwarten. Zudem habe der Beklagte hinsichtlich der nicht hinreichend sicher auszuschließenden Beeinträchtigungen von Habitaten des Mittelspechts und des Haselhuhns in rechtmäßiger Weise eine Abweichung von den naturschutzrechtlichen Anforderungen zugelassen und insoweit auch die Bereitstellung ausreichender Ersatzflächen verlangt. Unzureichend seien aber die zum Schutz des Schwarzstorchs, des Rotmilans und des Schwarzmilans getroffenen Maßnahmen. Insbesondere bedürfe es insoweit weiterreichender temporärer Abschaltungen, als dies in der Genehmigung verlangt werde. So sei etwa zu gewährleisten, dass in der besonders sensiblen Revierbindungsphase des Schwarzstorchs der Betrieb beider Anlagen ruhe, um eine störungsbedingte Aufgabe von Brutplätzen zu verhindern. Auch bei den erforderlichen Bauarbeiten sei hierauf Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus müsse der Beklagte, um eine Tötung von Rotmilanen durch die sich drehenden Rotoren zu verhindern, zeitweise Abschaltungen für beide Anlagen anordnen, da auch im Bereich der bislang nicht mit entsprechenden Auflagen versehenen WEA mit einem erhöhten Aufkommen der Art zu rechnen sei. Weitere Mängel der Genehmigung hat das Gericht im Hinblick auf den Schutz der örtlichen Fledermauspopulation festgestellt. Insoweit sei der Betrieb beider Anlagen bis zum Vorliegen aussagekräftiger Messergebnisse über die Fledermausaktivität im Bereich der Rotoren mittels eines speziellen, die voraussichtliche Fledermausaktivität im Bereich der Rotoren unter Berücksichtigung der jeweiligen Witterungsbedingungen berücksichtigenden Algorithmus zu steuern, um so das Risiko einer Tötung oder Verletzung der Tiere auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Nach alledem sei die Genehmigung zwar so, wie sie erteilt worden sei, rechtswidrig. Da jedoch eine Heilung der festgestellten Mängel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens möglich sei, sei die Genehmigung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht aufzuheben, sondern lediglich außer Vollzug zu setzen und die weitergehende Klage im Übrigen abzuweisen.
Urteil vom 16. April 2026, Aktenzeichen: 1 C 10027/25.OVG

