Klage eines Krankenhausträgers auf Betrauung sowie Gewährung von Zuwendungen erfolglos
Pressemitteilung Nr. 11/2026
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses. Mit ihrer Klage begehrte sie, im Wege der Gleichbehandlung ebenso wie die Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein gGmbH (die Beigeladene) durch den beklagten Landkreis Mayen-Koblenz mit der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung im Kreisgebiet betraut zu werden. Ferner beantragte sie die Zahlung von Zuwendungen in Form von Ausgleichszahlungen für ihre handelsrechtlichen Verluste und von Investitionskostenzuschüssen, wie sie die Beigeladene erhalten habe. Hilfsweise machte die Klägerin das Unterlassen weiterer Verlustausgleiche der Beigeladenen durch den Beklagten sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Rückforderung von Ausgleichszahlungen geltend.
Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Die Klage sei bereits unzulässig, so die Koblenzer Richter.
Soweit sie die Betrauung als Grundlage für den Erhalt von Zuwendungen beanspruche, fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Europarechtlich sei die Betrauung für die Gewährung von Zuwendungen nur dann erforderlich, wenn die Zuwendungen geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (sog. Binnenmarktrelevanz). Eine solche Relevanz hätten die von der Klägerin angestrebten Zuwendungen jedoch nicht, weil diese keine medizinischen Dienstleistungen erbringe, die über die Regelversorgung der örtlichen Bevölkerung hinaus gingen.
Die Klage sei ferner unzulässig, soweit die Klägerin die Gewährung von Ausgleichszahlungen und Investitionskostenzuschüssen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit der Beigeladenen beantragt habe. Denn der Beigeladenen seien keine derartigen Zuwendungen, sondern ausschließlich Darlehen bzw. Barkapitalerhöhungen gewährt worden. Auf solche Leistungen des Beklagten sei die Klage aber nicht gerichtet gewesen.
Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, weil Verlustausgleichszahlungen an die Beigeladene weder für die Vergangenheit erfolgt seien noch für die Zukunft drohten.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil verkündet am 27. April 2026, 3 K 1419/24.KO)

