Wenn sich nach dem 01.01.2022 Änderungen am Grundbesitz (bebaute, unbebaute Grundstücke oder land- und forstwirtschaftliche Flächen) ergeben haben, die sich auf die Grundsteuerwerte auswirken können, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.
In folgenden Fällen ist eine Änderungsanzeige z. B. erforderlich
· erstmalige Bebauung,
· Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss,
· Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
· Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
· Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland),
Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter.
Fristen
Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, waren bis zum 31.12.2024 gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen.
Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen waren bis zum 31.03.2025 zusammengefasst anzuzeigen.
Auch bei steuerbefreiten Grundstücken, denkmalgeschützten Gebäuden und öffentlich gefördertem Wohnraum waren Änderungen, die in einem Kalenderjahr bis einschließlich 2024 eingetreten sind, innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Änderungen, die ab dem Kalenderjahr 2025 eingetreten sind bzw. eintreten, endet die Frist für sämtliche Änderungen einheitlich am 31.03 des jeweiligen Folgejahres. Die Änderungen sind zusammengefasst anzuzeigen.
Wie muss die Änderung übermittelt werden?
Wenn bereits für die im Rahmen der Grundsteuerreform erforderliche Erklärung ELSTER genutzt wurde, können mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung in eine neue Feststellungserklärung übernommen und angepasst werden. Das Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ steht unter https://www.elster.de zur Verfügung.
Hrsg.: Landesamt für Steuern, Verantw.: Wiebke Girolstein, (0261) 4932 - 36726,
Pressestelle@lfst.fin-rlp.de
Die Info-Hotline Ihres Finanzamtes: 0261 – 20 179 279