Pressemitteilung Nr. 8/2026
Das Amt eines Ministers ist mit der Mitgliedschaft in einem Gemeinderat nicht unvereinbar. Die Anfechtung der Wahl des Mainzer Stadtrats, mit der ein Ratsmitglied eine solche Unvereinbarkeit geltend gemacht hat, bleibt daher ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz bestätigte.

Der Kläger, der Mitglied im Mainzer Stadtrat ist, begehrte mit seiner Klage die Ungültigerklärung der Mainzer Stadtratswahl vom 9. Juni 2024. Hierbei kandidierten unter anderem vier Minister des Landes Rheinland-Pfalz. Der Minister des Innern und für Sport erhielt bei der Wahl einen Sitz im Stadtrat, die übrigen Ministerinnen sogenannte Nachrückerplätze. Der Kläger machte geltend, es liege ein Wahlfehler vor, da für die vier Minister eine Unvereinbarkeit von Ministeramt und Stadtratsmandat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) gegeben sei. Die Minister hätten ihr Stadtratsmandat nicht annehmen dürfen, ohne ihr Ministeramt niederzulegen. Vor der Wahl hätten sie eine Erklärung abgeben müssen, ob sie sich für das Stadtratsmandat oder ihr Ministeramt entscheiden werden. Die von dem Kläger nach erfolglos eingelegtem Einspruch gegen die Stadtratswahl erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz Nr. 12/2025). 

Den gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht das Vorliegen des geltend gemachten Wahlfehlers verneint. Die Unvereinbarkeitsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG finde auf die Minister keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Stadtratsmitglied nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet), der unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder mit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befasst ist. Minister unterfielen schon nach dem Wortlaut nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Norm. Denn sie seien keine „Beamte“ oder „Beschäftigte“, sondern Verfassungsorgane, die als solche in einem durch das Ministergesetz Rheinland-Pfalz näher ausgestalteten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis eigener Art stünden. Gegen ein weites Verständnis des Begriffspaars „Beamte oder Beschäftigte“, wie es der Kläger vertrete, spreche zudem, dass die Unvereinbarkeitsregelung in § 5 Abs. 1 KWG auf der verfassungsrechtlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beruhe. Danach könne die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden. Es entspreche der einhelligen Auffassung zu Art. 137 Abs. 1 GG, dass Minister tatbestandlich nicht von der Norm erfasst seien. Hinzu komme, dass die auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützten Beschränkungen eine Einschränkung des passiven Wahlrechts der von der Norm erfassten Personengruppen begründe. Als Regelung, mit der das passive Wahlrecht, ein fundamentales demokratisches Recht, beschränkt werde, sei § 5 Abs. 1 KWG grundsätzlich eng auszulegen. Im Übrigen lasse sich dem vom Kläger herausgestellten Anliegen, eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch ihre eigenen Kontrolleure auszuschließen, auch durch andere Mechanismen, insbesondere durch die Anwendung von Befangenheitsvorschriften im jeweiligen Einzelfall, Rechnung tragen. Sei demnach bereits der persönliche Anwendungsbereich der Unvereinbarkeitsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht eröffnet, komme es auf die Einwendungen des Klägers gegen die zusätzliche Annahme des Verwaltungsgerichts, auch der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift sei nicht eröffnet, da die beigeladenen Minister nicht unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG gegenüber der Stadt Mainz befasst seien, nicht mehr entscheidungserheblich an.

Beschluss vom 4. Mai 2026, Aktenzeichen: 10 A 11579/25.OVG