Apollofalter: Eilantrag gegen Hubschrauberspritzungen an der Mosel bleibt ohne Erfolg
Pressemitteilung Nr. 11/2026
In steilen Weinbergen an der Mosel dürfen auch im Jahr 2026 weiterhin Fungizide mittels Hubschrauber gespritzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte im Mai 2026 eine für sofort vollziehbar erklärte, zeitlich befristete Genehmigung für Hubschrauberspritzungen in besonders steilen Weinbergen an der Mosel erteilt. Hiergegen erhob die Deutsche Umwelthilfe Widerspruch und stellte einen Eilrechtsschutzantrag, mit dem sie in erster Linie den Schutz des vom Aussterben bedrohten Mosel-Apollofalters bezweckte.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, er sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin unzulässig. Darüber hinaus sei der Eilantrag auch unbegründet, da die pflanzenschutzrechtliche Genehmigung zur Ausbringung von Fungiziden mittels Hubschrauber im Jahr 2026 rechtmäßig sei (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 13/2026). Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte es aus:
Das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Eilantrag sei allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unzulässig. Von einer das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassenden Nutzlosigkeit eines Rechtsbehelfs könne nämlich erst dann ausgegangen werden, wenn diese tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel stehe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht teile auch nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die angegriffene Genehmigung zur Ausbringung von Fungiziden mittels Hubschrauber ließe sich anhand der vorliegenden Unterlagen und Schriftsätze bereits als offensichtlich rechtmäßig einstufen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache (d.h. von Widerspruch bzw. Klage) stellten sich vielmehr als offen dar. Das Verfahren werfe eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen betreffend das Verhältnis von Landwirtschaft und Naturschutz sowie schwierige, ggf. nur durch eine umfassende Beweisaufnahme zu klärende Tatsachenfragen – etwa zu den Ursachen des Rückgangs der Population des Mosel-Apollofalters – auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.
Bei der somit angesichts offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden Abwägung der beteiligten Interessen überwiege das Interesse der Winzer an der sofortigen Vollziehbarkeit der pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung angesichts dessen, dass die Auswirkungen der konkret genehmigten Fungizidanwendung auf den Erhaltungszustand des Mosel-Apollofalters nach derzeitigem Stand ungewiss seien, während die Winzer im Falle einer Aussetzung des Sofortvollzugs aller Voraussicht nach schwere und irreparable wirtschaftliche Einbußen, die mitunter sogar existenzgefährdend sein würden, zu befürchten hätten.
Beschluss vom 24. Juni 2026, Aktenzeichen: 1 B 10852/26.OVG

