Pressemitteilung Nr. 19/2026
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Teststellenbetreiberin gegen die Rückforderung von Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz abgewiesen.
Die Klägerin betrieb während der Corona-Pandemie mehrere Teststellen. Im Dezember 2022 stellte die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Auffälligkeiten bei den Abrechnungen der Klägerin fest. Die daraufhin von der Kassenärztlichen Vereinigung unter anderem angeforderte, nach der Coronavirus-Testverordnung vorgeschriebene Auftrags- und Leistungsdokumentation für einen bestimmten Abrechnungstag konnte die Klägerin nicht vollständig vorlegen. Zur Begründung gab sie an, ihr Notebook mit den Daten sei durch einen Systemausfall irreparabel beschädigt worden.
Wegen der fehlenden Unterlagen forderte die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 25. September 2024 einen Betrag in Höhe von rund 700.000,00 € von der Klägerin zurück. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, mit der sie insbesondere geltend machte, sie habe eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Dokumentation erstellt, lediglich die spätere Datensatzvorlage sei wegen des Systemausfalls nicht vollständig möglich gewesen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Rückforderung der Vergütung sei rechtens, so die Koblenzer Richter. Die Klägerin habe die nach der Coronavirus-Testverordnung zu beachtenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt. Der Datenverlust entbinde die Klägerin nicht von ihren gesetzlichen Dokumentationspflichten. Vielmehr habe sie durch die Anfertigung von Sicherheitskopien die Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten sicherstellen müssen. Der spätere Verlust einer – unterstellt – zunächst ordnungsgemäßen Dokumentation gehe daher zu Lasten der Klägerin.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. Juli 2026, 5 K 508/25.KO)
Die Entscheidung 5 K 508/25.KO kann hier abgerufen werden.

