Erfolgloser Eilantrag gegen Baugenehmigung zur Errichtung der Freiluft-Eventfläche „Evergreen“ in Schwollen
 Pressemitteilung Nr. 20/2026
Nachdem ein immissionsschutzrechtlicher Eilantrag gegen das „Evergreen“-Festival in Schwollen erfolgreich war (vgl. Pressemitteilung Nr. 17/2026), hatte das Verwaltungsgericht Koblenz nunmehr in einem Eilverfahren über die zur Errichtung der Freiluft-Eventfläche „Evergreen“ in Schwollen erteilte Baugenehmigung zu entscheiden und hat diesen Eilantrag abgelehnt.

Der Antragsteller hatte gegen die im Juni 2026 durch den Landkreis Birkenfeld erteilte Baugenehmigung Widerspruch erhoben und einen gerichtlichen Eilantrag gestellt. Zur Begründung machte er im Wesentlichen von dem Vorhaben ausgehende unzumutbare Lärmimmissionen geltend.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das Gericht beurteilte die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen und entschied deshalb aufgrund einer Interessenabwägung. Die Koblenzer Richter betonten, dass die Baugenehmigung hinsichtlich der gestatteten Lärmimmissionen entscheidend anders gestaltet sei als die zuvor von dem Antragsteller erfolgreich angegriffene immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Die im baurechtlichen Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Dauerhafte, unmittelbar mit der Baugenehmigung verbundene Nachteile seien nicht zu erwarten, weil sie auf der Eventfläche nur jährlich maximal fünf Veranstaltungen zulasse. Derzeit stehe nur noch eine Veranstaltung am 22. August 2026 an, deren Auswirkungen dem Antragsteller zuzumuten seien. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen könne die Freizeitlärm-Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz herangezogen werden, die eine Sonderfallbeurteilung für seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz vorsehe. Anders als in dem vorangegangenen immissionsschutzrechtlichen Eilverfahren komme es hier nicht darauf an, ob die noch anstehende Veranstaltung die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfülle, was die Kammer in dem früheren Eilverfahren angezweifelt hatte. Diese Überlegungen griffen in Bezug auf die Baugenehmigung allerdings nicht im selben Maß, da es hier nicht um die ausnahmsweise Ausweitung der die Grenze der Zumutbarkeit markierenden Werte gehe. Für die im baurechtlichen Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle stärker ins Gewicht, dass auf der genehmigten Eventfläche Veranstaltungen baurechtlich nur in einem zahlenmäßig eng begrenzten Rahmen erlaubt seien und es sich deshalb um sehr seltene Ereignisse handele.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 6. Juli 2026, 4 L 762/26.KO)

Die Entscheidung 4 L 762/26.KO kann hier abgerufen werden.