Pressemitteilung Nr. 17/26
Zwei Sprudelbetriebe dürfen vorerst weiter Wasser im Nationalpark Hunsrück-Hochwald entnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zwei Eilrechtsschutzverfahren.
Die Antragstellerinnen betreiben im Bereich des Nationalparks Hunsrück-Hochwald mehrere Brunnen zur Gewinnung von Mineralwasser. Aufgrund einer Erlaubnis aus dem Jahr 2019 war ihnen befristet bis zum 31. März 2024 zunächst die Entnahme von Grundwasser aus jeweils drei Brunnen gestattet worden. Im September 2023 beantragten sie die Verlängerung ihrer jeweiligen Erlaubnis. Aufgrund einer gesetzlichen Fiktionswirkung war die vorübergehende Fortsetzung der Grundwasserentnahme bis zur Entscheidung über ihre Anträge erlaubt. Im April 2026 lehnte der Antragsgegner, das Land Rheinland-Pfalz (hier: die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord), die beiden Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Wasserentnahme ab und ordnete die Einstellung der Wasserentnahme an, ohne zugleich die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen.
Hiergegen erhoben die Antragstellerinnen Widerspruch und stellten jeweils einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, denen das Verwaltungsgericht stattgab. Es stellte fest, dass die gegen die vorgenannten Bescheide eingelegten Widersprüche der Antragstellerinnen aufschiebende Wirkung hätten. Die Anordnung der Einstellung der Wasserentnahme habe einen eigenen Regelungsgehalt. Da der Antragsgegner für die Einstellung der Wasserentnahme nicht den Sofortvollzug angeordnet habe, komme den Widersprüchen aufschiebende Wirkung zu. Es komme deshalb nicht darauf an, ob durch die Ablehnung der Erlaubniserteilung die gesetzliche Fiktionswirkung zur Fortsetzung der Wasserentnahme entfallen sei. Unabhängig davon überwiege bei einer Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerinnen daran, die Wasserentnahme vorläufig weiter fortführen zu können angesichts der damit verbundenen erheblichen und teilweise nicht mehr rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Konsequenzen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 18/2026). Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegten Beschwerden des Antragsgegners zurück. Zur Begründung führte es aus:
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Anordnung der Einstellung der Wasserentnahme in der wasserrechtlichen Verfügung des Antragsgegners festgestellt. Denn die erhobenen Widersprüche entfalteten nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die mangels Anordnung des Sofortvollzugs nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfalle. Auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts komme es für die Feststellung dieses Suspensiveffekts nicht an. Für eine Interessenabwägung sei vorliegend ebenfalls kein Raum. Soweit das Verwaltungsgericht auch die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die in der wasserrechtlichen Verfügung des Antragsgegners ausgesprochene Ablehnung der Erteilung der beantragten Erlaubnis festgestellt habe, sei unabhängig davon, ob diese Ablehnung einen vollstreckbaren Inhalt habe und ob die Widersprüche die Fortgeltungsfiktion verlängerten, der Antragsgegner hierdurch nicht zusätzlich beschwert.
Beschlüsse vom 3. September 2026, Aktenzeichen: 1 B 11153/26.OVG und 1 B 11154/26.OVG
