Werbeanlage an der Ortsdurchfahrt der B 42 in Urbar ist genehmigungsfrei
Pressemitteilung Nr. 4/2024
Eine Plakatanschlagtafel an der B 42 in Urbar darf ohne Ausnahmegenehmigung des Landesbetriebs Mobilität errichtet werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin, ein Unternehmen der Werbebranche, möchte eine beleuchtete Plakatwerbeanlage am südlichen Ortsrand Urbars mit einem Abstand von weniger als 20 Meter zur B 42 errichten und beantragte bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung. Der in diesem Verfahren beteiligte Landesbetrieb Mobilität lehnte eine Ausnahmegenehmigung mit der Erwägung ab, die Werbeanlage stehe außerhalb des Bereichs, der von der Ortsdurchfahrt der B 42 erschlossen werde und sei deswegen genehmigungsbedürftig. Ein Grund für eine Ausnahme von dem Verbot, die Werbeanlage innerhalb eines Abstands von 20 Meter zur Straße zu errichten, bestehe nicht. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage.

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