Klage auf Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung
Klage auf Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung im Bereich des Strahlenschutzes erfolglos
Pressemitteilung Nr. 12/2024
Der Nachweis der Fachkunde für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten in leitender Funktion setzt in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung tätiges Unternehmen. Im März 2016 zeigte sie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) die Bestellung ihres heutigen Geschäftsführers als Strahlenschutzbeauftragten an und beantragte, diesem eine Fachkundebescheinigung auszustellen. Die SGD Nord versagte die Erteilung des Fachkundenachweises für bestimmte Fachgruppen, weil der Geschäftsführer zwar über Berufserfahrung und Fortbildungsnachweise, nicht aber über einen vom Strahlenschutzgesetz daneben verlangten geeigneten Berufsabschluss verfüge. Hiergegen angestrengte gerichtliche Verfahren blieben vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ohne Erfolg. Daraufhin beantragte die Klägerin im November 2022 bei der Industrie- und Handelskammer Koblenz als Ausbildungsträgerin die Feststellung, dass die Berufserfahrung ihres Geschäftsführers und die von ihm absolvierten Fortbildungen einer Berufsausbildung gleichwertig seien. Die Industrie- und Handelskammer lehnte den Antrag ab. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin erneut Klage.













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