Ausschluss eines Kindes vom Besuch der kommunalen Kindertagesstätte nur durch Verwaltungsakt
Pressemitteilung Nr. 4/2025
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Ortsgemeinde – die Antragsgegnerin – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einem Kindergartenkind – dem Antragsteller – vorläufig den Weiterbesuch einer Kindertagesstätte zu gestatten.
Die Antragsgegnerin ist Trägerin der betroffenen Kindertagesstätte, die der Antragsteller seit dem Jahr 2020 besucht. Weil der Antragsteller wiederholt aggressiv auffällig geworden sei, kündigte die Antragsgegnerin einen mit den Eltern geschlossenen Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung.
Der hiergegen erhobene Eilantrag hatte Erfolg. Die Koblenzer Richter verpflichteten die Antragsgegnerin vorläufig dazu, dem Antragsteller den Besuch der Kindertagesstätte zu erlauben. Dabei musste sich das Gericht nicht damit befassen, ob der Ausschluss des Kindes in der Sache zu Recht erfolgt ist. Die zivilrechtliche Kündigung genüge nicht, so das Gericht, um das Kind von der Benutzung der Kindertagesstätte auszuschließen. Bei der Kindertagesstätte handele es sich um eine öffentliche Einrichtung. Unabhängig davon, dass die Modalitäten der Betreuung in der Kindertagesstätte durch Betreuungsvertrag zivilrechtlich ausgestaltet worden seien, sei die Frage des Zugangs zu der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis könne deshalb nur öffentlich-rechtlich, das heißt durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt beendet werden. Die Kündigung wirke nur zivilrechtlich. Weil es an dem erforderlichen Verwaltungsakt fehle, habe der Antragsteller weiter Anspruch darauf, die kommunale Kindertagesstätte zu benutzen.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 3. April 2025, 3 L 297/25.KO)