Wildschutzzaun in der Gemarkung Rolandswerth muss entfernt werden
Pressemitteilung Nr. 29/2023
Die Beseitigungsverfügung für einen Wildschutzzaun in der Gemarkung Rolandswerth ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger, der sich hobbymäßig forstwirtschaftlich betätigt, errichtete auf den in Streit stehenden, im Außenbereich liegenden bewaldeten Grundstücken ohne Baugenehmigung einen Wildschutzzaun. Nachdem das zuständige Forstamt dem Landkreis Ahrweiler mitgeteilt hatte, der Zaun sei zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes nicht erforderlich, gab der Landkreis dem Kläger auf, den Zaun, für den auch keine Baugenehmigung erteilt werden könne, zu beseitigen. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht abwies.