Stellungnahme zu Paragraf 188 des Strafgesetzbuches
Oft ist gut gemeint im Ergebnis nicht wirklich gut. Seit fünf Jahren stellt der Paragraf 188 des Strafgesetzbuches die Beleidigung von Politikern gesondert unter Strafe. Wird unseresgleichen beleidigt, muss man einen Strafantrag stellen, und die Höchststrafe beträgt zwei Jahre. Bei Politikerbeleidigung wird der Staatsanwalt von sich aus tätig, und die Höchststrafe beträgt drei Jahre. Manche meinen, durch diesen Paragrafen wird die Meinungsfreiheit zu sehr eingeschränkt. Das ist insofern fragwürdig, als dass man seine Meinung durchaus sachlich und auch drastisch zum Ausdruck bringen kann, ohne den Weg zur Beleidigung zu wählen. Andere meinen, der Paragraf ist ein dringend notwendiger Schutz für Politiker, um sich gegen eine Flut von Beleidigungen zu wehren.


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