Kein ausnahmsloser Anspruch auf ....
Kein ausnahmsloser Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit durchgängig siebenstündiger Betreuungszeit
Pressemitteilung Nr. 6/2026
Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll die tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfall durchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der 2022 geborene Kläger besucht eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis mit einer Betreuungszeit von montags bis freitags im Zeitraum von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Seine Mutter befindet sich seit der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern des Klägers einen Kindergartenplatz mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit. Dies lehnte der Rhein-Pfalz-Kreis ab, weil ein entsprechender Platz nicht angeboten werden könne. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht zurück und führte zur Begründung aus:




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