Pressemitteilung Nr. 34/2023
Eine beleuchtete Plakatanschlagetafel darf in Mendig errichtet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin, ein Unternehmen der Werbebranche, beantragte bei dem Landkreis Mayen-Koblenz die Genehmigung für eine Werbeanlage. Das Grundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Band – 3. Änderung“ der Stadt Mendig in einem Teilgebiet, das als besonderes Wohngebiet ausgewiesen ist und eine Baugrenze vorsieht. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Plangebiet u. a. Fremdwerbeanlagen verboten. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks finden sich mehrere Gebäude, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden (u. a. Flächen für den Kfz.-Handel, ein Sonnenstudio mit Kosmetik- und Nagelstudio, Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik). Darüber hinaus gibt es einige Wohnhäuser, an denen teilweise Fremdwerbeanlagen angebracht sind. Die Stadt Mendig versagte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben, woraufhin der Landkreis Mayen-Koblenz den Baugenehmigungsantrag der Klägerin ablehnte. Dagegen erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.