Klage gegen Schließung des Bosenheimer Schwimmbads erfolglos
Pressemitteilung Nr. 21/2026
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Klage auf Reparatur und Wiederinbetriebnahme des Schwimmbads in Bosenheim, einem Stadtteil der beklagten Stadt Bad Kreuznach, abgewiesen.
In einem Auseinandersetzungsvertrag aus dem Jahr 1969 betreffend die Eingliederung der Gemeinde Bosenheim in die Beklagte vereinbarten die Vertragsparteien, dass unter anderem das im Jahr 1937 errichtete Schwimmbad weiterhin im Stadtteil Bosenheim zu betreiben bzw. zu unterhalten und die Benutzung den Bewohnern und den sonstigen Berechtigten zu gewährleisten sei.
Im Laufe der Jahre wurde das weiterhin betriebene Schwimmbad sanierungsbedürftig. Als Wasser aus dem Schwimmbad in den Untergrund versickerte, gab die Kreisverwaltung Bad Kreuznach der damaligen Eigentümerin des Schwimmbads – das Grundstück hatte die Beklagte im Jahr 2013 an eine stadteigene Gesellschaft veräußert – im Juni 2023 mit wasserrechtlicher Verfügung auf, die Einleitung von Abwasser in den Untergrund unverzüglich einzustellen und das Bad zur Verhinderung eines weiteren unkontrollierten Versickerns zu schließen. Der Betrieb des Schwimmbads wurde daraufhin eingestellt.
