Regelungen zur Versagung der staatlichen Kostenerstattung
Pressemitteilung Nr. 4/2026
Regelungen zur Versagung der staatlichen Kostenerstattung für die Beschäftigung unzuverlässiger Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiter verstoßen nicht gegen die Landesverfassung
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiter von der staatlichen Kostenerstattung nicht gegen die Verfassung für Rheinland-Pfalz verstoßen. Ein entsprechender Normenkontrollantrag der AfD-Landtagsfraktion blieb daher ohne Erfolg.
I.
Nachdem aufgrund von journalistischen Recherchen bekanntgeworden war, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene über einen extremistischen Hintergrund verfügen soll, entstand eine bundesweite Debatte darüber, wie sich Parlamente besser vor potentiellen „Verfassungsfeinden“ schützen können. Auch im Landtag Rheinland-Pfalz wurde eine entsprechende Debatte hierüber geführt, die schließlich im Juni 2025 in einen Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP mündete, der unter Verweis auf die Grundentscheidung der Verfassung für Rheinland-Pfalz für eine wehrhafte Demokratie vorschlug, staatliche Finanzierungsansprüche der Abgeordneten und Fraktionen für eine Beschäftigung verfassungsfeindlicher Personen künftig auszuschließen.







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